182.63
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CH-ZH
Art. 52 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 52 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Zuordnung von
Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Liegenschaften
Verwaltungsvermögen zugeordnet.
2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung
öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig
dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andern-
falls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.