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Art. 52 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 52 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Zuordnung von

Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Liegenschaften

Verwaltungsvermögen zugeordnet.

2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung

öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig

dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andern-

falls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

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