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Art. 51 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 51 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, Bilanzierung

wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr

Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert,

wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder

ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben

vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über

der Aktivierungsgrenze liegen.

3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem

Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr-

scheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich

ermittelt werden kann.

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