182.63
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CH-ZH
Art. 51 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 51 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, Bilanzierung
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr
Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert,
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder
ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben
vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über
der Aktivierungsgrenze liegen.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem
Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr-
scheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich
ermittelt werden kann.