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Art. 5 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 5 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen

der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaft-

lichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung

von Kirchensteuern.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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