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Art. 49 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 49 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchenpflege erstellt die Jahresrechnung.

2 Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von sechs

Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.

3 Die Kirchenpflege reicht der Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung,

die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Kirchge-

meindeversammlung ein.

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

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