182.63
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CH-ZH
Art. 49 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 49 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchenpflege erstellt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
3 Die Kirchenpflege reicht der Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung,
die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Kirchge-
meindeversammlung ein.
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
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