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Art. 38 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 38 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist vom Budgetorgan

ein Nachtragskredit einzuholen.

2 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer-

den, wenn

a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den

Verpflichtungskredit gedeckt ist oder

b. die Kirchenpflege gemäss § 25 Abs. 2 über die Befugnis verfügt,

Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu

bewilligen.

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