182.63
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CH-ZH
Art. 38 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 38 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist vom Budgetorgan
ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer-
den, wenn
a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den
Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
b. die Kirchenpflege gemäss § 25 Abs. 2 über die Befugnis verfügt,
Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu
bewilligen.