182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 35 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 35 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-
arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-
rechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
C. Budgetkredit