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Art. 35 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 35 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-

arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-

rechnung aufgenommen werden.

2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.

C. Budgetkredit

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