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Art. 34 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 34 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchenpflege führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.

2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten be-

willigt wurden, erstellt die Kirchenpflege nach Vollendung des Vor-

habens eine Abrechnung.

3 Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Kirchgemeinde-

versammlung.

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