182.63
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CH-ZH
Art. 34 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 34 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchenpflege führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten be-
willigt wurden, erstellt die Kirchenpflege nach Vollendung des Vor-
habens eine Abrechnung.
3 Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Kirchgemeinde-
versammlung.