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182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 33 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 33 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht Verfall und

ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

Aufhebung

2 Wird ein Verpflichtungskredit nicht innert fünf Jahren bean-

sprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskre-

dit bewilligt hat, über die Aufhebung.

1. 1. 19-103

7

182.63

Finanzreglement der Kirchgemeinden

Kontrolle und

Abrechnung

Kredit-

rückstellung bei

Investitionen

Begriff

Verfahren

Nachtragskredit

Kredit-

überschreitung

Zweck

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