182.63
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CH-ZH
Art. 33 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 33 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht Verfall und
ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
Aufhebung
2 Wird ein Verpflichtungskredit nicht innert fünf Jahren bean-
sprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskre-
dit bewilligt hat, über die Aufhebung.
1. 1. 19-103
7
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
Kontrolle und
Abrechnung
Kredit-
rückstellung bei
Investitionen
Begriff
Verfahren
Nachtragskredit
Kredit-
überschreitung
Zweck