182.63
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CH-ZH
Art. 32 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 32 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem Bemessung
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt be-
stimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.