182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 31 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 31 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten b. Zuständigkeit
richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und
Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungs-
kredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit
nach der Höhe des Gesamtbetrags.