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Art. 31 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 31 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten b. Zuständigkeit

richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.

2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und

Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungs-

kredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit

nach der Höhe des Gesamtbetrags.

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