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Art. 30 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 30 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz- Zusatzkredit

kredit einzuholen.

2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich-

tungskredit einzuholen.

a. Anwendungs-

bereich

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