182.63
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CH-ZH
Art. 25 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 25 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und
einen Budgetkredit voraus.
2 Die Kirchgemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang
der Kirchenpflege die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rech-
nungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit
vorliegt. Die Kirchgemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamt-
betrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.