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Art. 25 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 25 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und

einen Budgetkredit voraus.

2 Die Kirchgemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang

der Kirchenpflege die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rech-

nungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit

vorliegt. Die Kirchgemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamt-

betrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.

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