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Art. 24 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 24 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde

durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder

einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zu-

ständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist

und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs-

spielraum bleibt.

2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.

3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebunde-

nen Anteil ist zulässig.

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