182.63
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CH-ZH
Art. 24 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 24 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde
durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder
einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zu-
ständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist
und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs-
spielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebunde-
nen Anteil ist zulässig.