182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 22 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 22 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
Das Budget wird beschlossen von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die-
ses Organ verfügt,
b. den Kirchenpflegen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fäl-
len.