182.63
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CH-ZH
Art. 21 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 21 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchenpflege erstellt die Budgetvorlage und begrün- Verfahren
det insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjah-a. Kirch-
gemeinden
res.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst das Budget. In der
gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos-
sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist die Kirchenpflege
ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungs-
tätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
1. 1. 19-103
5
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
b. Zweck-
verbände
Budgetloser
Zustand
Gebundene und
neue Ausgaben
Bewilligung
neuer Ausgaben
Bewilligung
gebundener
Ausgaben
Verpflichtungs-
kredit
a. Begriff und
Formen