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182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 21 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 21 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchenpflege erstellt die Budgetvorlage und begrün- Verfahren

det insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjah-a. Kirch-

gemeinden

res.

2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst das Budget. In der

gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen.

3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos-

sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist die Kirchenpflege

ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungs-

tätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

1. 1. 19-103

5

182.63

Finanzreglement der Kirchgemeinden

b. Zweck-

verbände

Budgetloser

Zustand

Gebundene und

neue Ausgaben

Bewilligung

neuer Ausgaben

Bewilligung

gebundener

Ausgaben

Verpflichtungs-

kredit

a. Begriff und

Formen

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