182.63
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CH-ZH
Art. 17 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 17 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Der Investitionsplan dient der mittelfristigen Planung der Investitionsplan
Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest-
gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn
der Kirchgemeindeversammlung gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur
Kenntnis.
C. Budget