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Art. 17 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 17 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Der Investitionsplan dient der mittelfristigen Planung der Investitionsplan

Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.

2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest-

gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.

3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn

der Kirchgemeindeversammlung gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur

Kenntnis.

C. Budget

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