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CH-ZH
Art. 16 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 16 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen-
kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge-
wiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.
Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so
bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge-
stellt.
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
B. Investitionsplan