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Art. 16 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 16 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen-

kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge-

wiesen.

2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.

Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so

bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge-

stellt.

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

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B. Investitionsplan

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