182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 14 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 14 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Sub-
stanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-,
Sach- oder Bauschäden auftreten.
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht