182.63
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CH-ZH
Art. 13 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 13 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mit-
teln
a. im Interesse Dritter,
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter
Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann die Kirchenpflege
auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist
der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dar-
gestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.