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Art. 13 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 13 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mit-

teln

a. im Interesse Dritter,

b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter

Zweckbindung.

2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann die Kirchenpflege

auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.

3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder

unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach

der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist

der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.

4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dar-

gestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.

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