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Art. 12 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 12 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla- e. Vorfinanzie-

nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto- rungen von

investitionen vorfinanziert werden.

2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch

die Kirchgemeindeversammlung beschlossen.

3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut-

zungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie

dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-

zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

Investitionen

1. 1. 19-103

3

182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden

5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit

fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-

zulösen.

Sonder-

rechnungen

Unterhalts-

pflicht

Ausgleich des

Budgets

Bilanz-

fehlbetrag

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