Art. 12 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
Art. 12 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla- e. Vorfinanzie-
nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto- rungen von
investitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch
die Kirchgemeindeversammlung beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut-
zungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie
dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-
zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
Investitionen
1. 1. 19-103
3
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit
fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-
zulösen.
Sonder-
rechnungen
Unterhalts-
pflicht
Ausgleich des
Budgets
Bilanz-
fehlbetrag