182.63
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CH-ZH
Art. 11 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 11 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbe- d. Liegenschaf-
liegenschaften des Finanzvermögens, die durch Dritte genutzt werden, tenfonds
Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapi-
tal.
2 Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Kirch-
gemeindeerlass.
3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn-
und Gewerbeliegenschaften.
4 Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und
den Unterhalt verwendet.
5 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit
dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt er-
folgt.