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Art. 11 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 11 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbe- d. Liegenschaf-

liegenschaften des Finanzvermögens, die durch Dritte genutzt werden, tenfonds

Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapi-

tal.

2 Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Kirch-

gemeindeerlass.

3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn-

und Gewerbeliegenschaften.

4 Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und

den Unterhalt verwendet.

5 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit

dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt er-

folgt.

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