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Art. 10 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 10 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die c. Eigenwirt-

nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.

2 Die Betriebsrechnung von Eigenwirtschaftsbetrieben umfasst die

gesamten Kosten für deren Aufgabenerfüllung, insbesondere Verzin-

sungen und Abschreibungen.

3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinan-

zierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfor-

dernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.

4 Einlagen aus Steuermitteln der Kirchgemeinde in Eigenwirtschafts-

betriebe sind nicht zulässig.

5 Die Regelung zum Bilanzfehlbetrag gemäss § 16 gilt sinngemäss.

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