Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) (RFPAR)
Inhaltsübersicht (85)
Gesetzestext (85 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt den Finanzhaushalt der römisch- Gegenstand
katholischen Kirchgemeinden.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für Zweckver-
bände, soweit sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind.
3 Der Synodalrat erlässt zum Finanzhaushalt der römisch-katho-
lischen Kirchgemeinden ein verbindliches Handbuch.
Der Geltungsbereich des Finanzreglements der Kirchgemein- Geltungsbereich
den umfasst den Finanzhaushalt aller römisch-katholischen Kirchge-
meinden. Davon ausgenommen sind Vermögen und Verpflichtungen
sowie Aufwendungen, Erträge, Ausgaben und Einnahmen der kirch-
lichen Stiftungen.
Im Sinne dieses Reglements bedeuten
1. Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe,
deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.
3. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine
Ausgabe, deren Teilbetreffnis bekannt ist, die Dauer der Verpflich-
tung jedoch ungewiss.
4. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere
a. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffentlichen
Zweck,
b. die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder die
Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen Zweck
oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,
Begriffs-
definitionen
1. 1. 19-103
1
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
c. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventualver-
pflichtungen,
d. Einnahmeverzichte.
Die Kirchenpflege veröffentlicht die Jahresrechnung und das
Budget.
2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen
der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaft-
lichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung
von Kirchensteuern.
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben
gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen
Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
2 Die Kirchgemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Orga-
nisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
3 Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat festgeleg-
ten Kontenrahmen und die festgelegte funktionale Gliederung.
1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kirch-
gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Kirchgemeinde fliessen in den allgemeinen
Kirchgemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die
aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuwei-
sen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.
1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund
einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für
a. Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. Liegenschaftenfonds,
c. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
2
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
1 Die Kirchgemeinden können Verwaltungsbereiche als Eigen- b. Eigenwirt-
wirtschaftsbetriebe einrichten, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung schaftsbetriebe,
vorgesehen ist.
2 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für deren Einrich-
tung und Betrieb vorliegen.
Zuständigkeiten
1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die c. Eigenwirt-
nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
2 Die Betriebsrechnung von Eigenwirtschaftsbetrieben umfasst die
gesamten Kosten für deren Aufgabenerfüllung, insbesondere Verzin-
sungen und Abschreibungen.
3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinan-
zierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfor-
dernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
4 Einlagen aus Steuermitteln der Kirchgemeinde in Eigenwirtschafts-
betriebe sind nicht zulässig.
5 Die Regelung zum Bilanzfehlbetrag gemäss § 16 gilt sinngemäss.
schaftsbetriebe
1 Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbe- d. Liegenschaf-
liegenschaften des Finanzvermögens, die durch Dritte genutzt werden, tenfonds
Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapi-
tal.
2 Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Kirch-
gemeindeerlass.
3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn-
und Gewerbeliegenschaften.
4 Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und
den Unterhalt verwendet.
5 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit
dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt er-
folgt.
1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla- e. Vorfinanzie-
nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto- rungen von
investitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch
die Kirchgemeindeversammlung beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut-
zungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie
dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-
zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
Investitionen
1. 1. 19-103
3
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit
fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-
zulösen.
Sonder-
rechnungen
Unterhalts-
pflicht
Ausgleich des
Budgets
Bilanz-
fehlbetrag
1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mit-
teln
a. im Interesse Dritter,
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter
Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann die Kirchenpflege
auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist
der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dar-
gestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.
Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Sub-
stanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-,
Sach- oder Bauschäden auftreten.
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht
1 Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so fest-
gesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets jährlich ausgeglichen ist.
2 Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden, sofern zweck-
freies Eigenkapital vorhanden ist.
3 Der Aufwandüberschuss darf maximal 20% des zweckfreien Eigen-
kapitals betragen.
1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen-
kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge-
wiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.
Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so
bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge-
stellt.
4
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
B. Investitionsplan
1 Der Investitionsplan dient der mittelfristigen Planung der Investitionsplan
Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest-
gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn
der Kirchgemeindeversammlung gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur
Kenntnis.
C. Budget
Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das Zweck
nächste Rechnungsjahr fest.
Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich- Grundsätze
keit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Voll-
ständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
1 Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investi- Inhalt
tionsrechnung.
2 Das Budget zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres
und mit der letzten Jahresrechnung.
3 Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebe-
nen Musterformularsatz zum Budget.
4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung
über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten
noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk auf-
genommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
1 Die Kirchenpflege erstellt die Budgetvorlage und begrün- Verfahren
det insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjah-a. Kirch-
gemeinden
res.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst das Budget. In der
gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos-
sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist die Kirchenpflege
ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungs-
tätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
1. 1. 19-103
5
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
b. Zweck-
verbände
Budgetloser
Zustand
Gebundene und
neue Ausgaben
Bewilligung
neuer Ausgaben
Bewilligung
gebundener
Ausgaben
Verpflichtungs-
kredit
a. Begriff und
Formen
Das Budget wird beschlossen von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die-
ses Organ verfügt,
b. den Kirchenpflegen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fäl-
len.
Der Synodalrat kann das Budget und den Kirchgemeinde-
steuerfuss festlegen, wenn eine Kirchgemeinde diese bis Ende März
nicht festgesetzt hat.
4. Abschnitt: Ausgaben
A. Allgemeines
1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde
durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder
einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zu-
ständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist
und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs-
spielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebunde-
nen Anteil ist zulässig.
1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und
einen Budgetkredit voraus.
2 Die Kirchgemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang
der Kirchenpflege die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rech-
nungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit
vorliegt. Die Kirchgemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamt-
betrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.
Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss der Kirchen-
pflege und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit
voraus.
B. Verpflichtungskredit
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen
bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.
6
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante b. Inhalt
Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere
a. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
b. Landerwerb,
c. Baukosten, einschliesslich Kosten für Provisorien,
d. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,
e. wesentliche Eigenleistungen der Kirchgemeinde,
f. Steuern und Abgaben.
2 Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten
und -erträge aus.
3 Die Kirchgemeinden legen fest, ab welchem Betrag die Eigenleis-
tungen als wesentlich gelten.
Die Kirchgemeindeordnung bestimmt anhand von Betrags- c. Zuständigkeit
grenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre-
diten.
1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz- Zusatzkredit
kredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich-
tungskredit einzuholen.
a. Anwendungs-
bereich
1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten b. Zuständigkeit
richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und
Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungs-
kredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit
nach der Höhe des Gesamtbetrags.
1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem Bemessung
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt be-
stimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht Verfall und
ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
Aufhebung
2 Wird ein Verpflichtungskredit nicht innert fünf Jahren bean-
sprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskre-
dit bewilligt hat, über die Aufhebung.
1. 1. 19-103
7
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
Kontrolle und
Abrechnung
Kredit-
rückstellung bei
Investitionen
Begriff
Verfahren
Nachtragskredit
Kredit-
überschreitung
Zweck
1 Die Kirchenpflege führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten be-
willigt wurden, erstellt die Kirchenpflege nach Vollendung des Vor-
habens eine Abrechnung.
3 Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Kirchgemeinde-
versammlung.
1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-
arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-
rechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
C. Budgetkredit
Der Budgetkredit ermächtigt die Kirchenpflege, die Jahres-
rechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu
belasten.
Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets
vom Budgetorgan bewilligt.
1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist vom Budgetorgan
ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer-
den, wenn
a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den
Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
b. die Kirchenpflege gemäss § 25 Abs. 2 über die Befugnis verfügt,
Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu
bewilligen.
1 Die Kirchgemeindeversammlung genehmigt Kreditüber-
schreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
2 Die Kirchenpflege begründet wesentliche Kreditüberschreitungen.
5. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
8
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen Grundsätze
der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ver-
gleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgren-
zung und der Bruttodarstellung.
B. Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kirch- Zweck und
gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr Inhalt
und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. die Investitionsrechnung,
d. die Geldflussrechnung,
e. den Anhang.
3 Die Kirchgemeinden können auf den Ausweis einer Geldfluss-
rechnung verzichten.
4 Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebe-
nen Musterformularsatz zur Jahresrechnung.
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, Bilanz
auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
a. im
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal- Allgemeinen
tungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be-
einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden
können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die
unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem
Fremdkapital zugerechnet.
1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das b. Eigenkapital
zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst
a. die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierun-
gen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. die Liegenschaftenfonds,
c. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.
1. 1. 19-103
9
im Besonderen
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
Erfolgs-
rechnung
Investitions-
rechnung
Geldfluss-
rechnung
Anhang
Verfahren
a. Kirch-
gemeinden
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag
eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst
insbesondere
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
b. das Finanzergebnis,
c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinan-
zierungen und deren Auflösung.
1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech-
nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver-
waltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus-
gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves-
titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
2 Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüs-
sigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Mo-
nate.
Der Anhang
a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk
und begründet Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesent-
lichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationsein-
heiten,
d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage.
1 Die Kirchenpflege erstellt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
3 Die Kirchenpflege reicht der Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung,
die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Kirchge-
meindeversammlung ein.
10
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
Die Jahresrechnung wird genehmigt von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die-
ses Organ verfügt,
b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen
Fällen.
C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, Bilanzierung
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr
Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert,
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder
ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben
vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über
der Aktivierungsgrenze liegen.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem
Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr-
scheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich
ermittelt werden kann.
1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Zuordnung von
Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Liegenschaften
Verwaltungsvermögen zugeordnet.
2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung
öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig
dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andern-
falls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- Aktivierungs-
tungsvermögens wird von der Kirchenpflege festgelegt. Sie beträgt grenze für
höchstens Fr. 50000.
Vermögens-
2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die werte des
Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung Verwaltungs-
erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaf- vermögens
fungsgeschäfts.
3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Er-
folgsrechnung belastet.
4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund-
stücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Inves-
titionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.
1. 1. 19-103
11
Rückstellungen
Bewertung
des Finanz-
vermögens
a. im
Allgemeinen
b. im
Besonderen
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn
a. die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz-
stichtag hat,
b. der Mittelabfluss wahrscheinlich ist,
c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und
d. der Gesamtbetrag die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge-
achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.
4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen wer-
den über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge
werden im Rückstellungsspiegel erläutert.
1 Das Finanzvermögen wird gemäss § 56 zu Verkehrswerten
bilanziert.
2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in
einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.
3 Eine Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen
insbesondere wegen
a. Investitionen in das Grundeigentum,
b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,
d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,
e. Feststellung von Altlasten.
4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-
beginn.
Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be-
wertet
a. flüssige Mittel zu Nominalwerten,
b. Forderungen zu Nominalwerten,
c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,
d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,
e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,
f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,
g. Fremdwährungen zum Kurswert,
h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,
12
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bezie-
hungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn die-
ser darunter liegt,
j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs-
dauer,
k. Grundstücke zum Verkehrswert,
1. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses,
kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert
plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch vier,
n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre-
chend der Formel für Gebäude,
o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile
zum kapitalisierten Ertragswert.
1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert Bewertung des
abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves- Verwaltungs-
titionen).
vermögens
2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-
beginn.
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
Bewertung des
Fremdkapitals
1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet Abschreibungen
wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über und Wertberich-
die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten tigungen des
Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden. Verwaltungs-
vermögens
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr
der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver-
mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert-
berichtigung statt.
4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einla-
gen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-
kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-
zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin-
derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde-
rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge-
schrieben oder im Wert berichtigt.
1. 1. 19-103
13
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind
unzulässig.
1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-
vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches Interesse vorliegt.
D. Geschäftsbericht
Die Kirchenpflege kann mit dem Geschäftsbericht Rechen-
schaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergan-
genen Jahres ablegen. Er wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis
gebracht.
E. Rechnungsführung
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der
Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach-
prüfbarkeit.
2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der
Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der
ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
4 Die Belege werden chronologisch abgelegt.
1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu-
chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In-
formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten-
träger.
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch-
barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis-
ten,
b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar
nachweisbar ist.
1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-
verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
14
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-
tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-
leistet bleiben und
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-
rungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf
einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit
den Informationen aufbewahrt.
1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal- Anlagen-
tungsvermögen, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in buchhaltung
einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere
a. den Anschaffungswert,
b. die erhaltenen Beiträge,
c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,
d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,
e. den Restbuchwert,
f. die Zu- und Abgänge,
g. die Umgliederungen,
h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
3 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz ge-
gliedert.
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun- Interne
gen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags-
bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich
sind.
1 Verzinst werden
a. die Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber Sonderrechnun-
gen,
b. die Guthaben und Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber
Spezial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
c. die Liegenschaften des Finanzvermögens,
d. das Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe.
2 Die Kirchenpflege legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.
3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und
in der Jahresrechnung offengelegt.
Verrechnungen
Interne Zinsen
1. 1. 19-103
15
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
Inventarführung § 68. 1 Die Kirchgemeinden erstellen jährlich Wert- und Sach-
inventare. Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die
nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Aufbewahrung
2 Die Inventare werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhan-
densein der aufgeführten Bestände geprüft.
1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen
a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
Finanz-
kennzahlen
F. Finanzkennzahlen
1 Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende
Finanzkennzahlen veröffentlicht
a. Selbstfinanzierungsgrad,
b. Zinsbelastungsanteil,
c. Nettoverschuldungsquotient,
d. Nettoschuld I pro Kirchgemeindemitglied.
2 Der Synodalrat legt die Berechnung der Kennzahlen im Hand-
buch fest.
Prüfungsfristen
der Rechnungs-
prüfungs-
kommission
Budget
6. Abschnitt: Fristen
Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unter-
breiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an
der Kirchgemeindeversammlung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht
und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
der Kirchenpflege zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung
durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage.
1 Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen
a. Verabschiedung des Entwurfs durch die Kirchenpflege und Zustel-
lung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprü-
fungskommission bis 31. Oktober,
b. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom-
mission bis 30. November,
16
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
c. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses durch die Kirch-
gemeindeversammlung bis 31. Dezember.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Frist notfalls erstrecken.
1 Für die Erstellung der Jahresrechnung gelten folgende Fris- Jahresrechnung
ten
a. Übergabe an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kirchen-
pflege bis 28. Februar,
b. Verabschiedung durch die Kirchenpflege und Zustellung an die
Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommis-
sion bis 31. März,
c. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom-
mission bis 15. Mai,
d. Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung und Über-
weisung an die Aufsichtsbehörde bis 30. Juni.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen in Ausnahmefällen er-
strecken.
6 Die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung und der Zentralkassen-
Steuerdaten richtet sich nach § 6 der Finanzordnung über den Finanz- beiträge
haushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körper- ausgleichs-
schaft des Kantons Zürich³.
und Finanz-
leistungen
7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung
A. Allgemeines
Die Kirchgemeinden legen den Finanzhaushalt einer externen Finanz-
Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor, falls kein Mitglied der technische
Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss § 61 Abs. 1 Prüfung
und 4 des Reglements der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan-
tons Zürich über die Kirchgemeinden (Kirchgemeindereglement)4 er-
füllt.
1 Die mit der finanztechnischen Prüfung beauftragte externe
Prüfstelle oder die Rechnungsprüfungskommission prüft, ob die Buch-
führung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und
den Regelungen der betreffenden Kirchgemeinde entsprechen.
2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung,
die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldver-
kehr.
Inhalt und
Gegenstand
der finanztech-
nischen Prüfung
1. 1. 19-103
17
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-
waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-
tieften Prüfung unterzogen.
Prüfungsbericht
1 Die finanztechnische Prüfstelle erstattet der Kirchenpflege,
der Rechnungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde umfas-
send Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztech-
nischen Prüfung.
2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen
Kurzbericht. Dieser enthält
a. das Prüfungsergebnis,
b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der
Jahresrechnung,
c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfen-
den erfüllt sind.
3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.
Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung
zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt-
nis erlangen, der zuständigen Behörde an.
Anzeigepflicht
Massnahmen
aufgrund
des Prüfungs-
berichts
1 Die Kirchenpflege beschliesst aufgrund des Berichts der
finanztechnischen Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen
zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.
2 Sie teilt den Beschluss der finanztechnischen Prüfstelle, der Rech-
nungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde mit.
Herausgabe von
Unterlagen und
Auskünfte
Die finanztechnische Prüfstelle kann
a. bei der Kirchenpflege die Herausgabe der für ihre Prüfung erfor-
derlichen Unterlagen verlangen,
b. mit Zustimmung der Kirchenpflege die für ihre Prüfung erforder-
lichen Auskünfte bei der Kirchgemeindeverwaltung einholen.
Externe
Prüfstelle
a. Fachkunde
und Leumund
B. Externe Prüfstelle
1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen
(Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbe-
scholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der
Revisorinnen und Revisoren (RAG)5.
18
Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte
Fachkunde voraus
a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG und
b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs-
wesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffent-
lichen Rechts.
3 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund-
sätzen für öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern die Aufsichts-
behörde keine Weisung erlässt.
1 Die finanztechnische Prüfstelle und die Prüfenden müssen b. Unabhängig-
von der auftraggebenden Kirchgemeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-
nen dürfen insbesondere
a. keiner Behörde der auftraggebenden Kirchgemeinde angehören,
b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-
nis zur auftraggebenden Kirchgemeinde stehen.
keit
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Kirchgemeinden können eine einmalige Einlage von Einlage in den
maximal 50% des zweckfreien Eigenkapitals in den Liegenschaften- Liegenschaften-
fonds beschliessen. Die Einlage kann innert fünf Jahren nach Inkraft-
treten dieses Reglements vorgenommen werden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst vorbehältlich der Ge-
nehmigung durch den Synodalrat die Höhe der Einlage.
3 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Einlage vor-
liegen und den Vorgaben entsprechen. Zu diesem Zweck stellt die Kir-
chenpflege dem Synodalrat das Reglement über den Liegenschaften-
fonds, den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung über die Höhe
der einmaligen Einlage und den Gebäudeversicherungsausweis der
betreffenden Liegenschaft zu.
fonds
1 Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz
Eingangsbilanz wie folgt
a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach
den Nominalwerten neu bewertet.
1. 1. 19-103
19
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert
in die Eingangsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem
Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der
Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Die Kirchgemeinden prüfen die Zuordnung der Vermögenswerte
zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent-
lichen oder kirchlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzver-
mögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz
ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs-
bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.
1 Die Kirchgemeinden erstellen über die Neubewertung der
Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht untersteht der finanztechnischen Prü-
fung. Die Prüfstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Die Kirchenpflege genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Sie reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf-
bericht bis zum 31. August 2019 der Aufsichtsbehörde ein und infor-
miert die Rechnungsprüfungskommission. Die Aufsichtsbehörde kann
eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen
verlangen.
1 Die Kirchgemeinden und Zweckverbände wenden die Be-
stimmungen dieses Reglements erstmals für das Budget 2019 an. Die-
ses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018.
2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit
dem Budget 2019.
3 Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen
Haushaltsvorschriften des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 gemäss
§§ 4 und 5 des Reglements über den Finanzhaushalt und den Finanz-
ausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
(Finanzreglement) angewendet.
1 OS 73, 28; Begründung siehe ABI 2017-07-21.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 182.25.
4 LS 182.60.
5 SR 221.302.
6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 432; ABI 2018-06-08). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
20