182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 9 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 9 : Kirchgemeindereglement
13 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Ar- Amtsgeheimnis
beitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder und Entbindung
dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,
öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Infor-
mation und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vor-
schrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-
verhältnisses bestehen.
3 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-
bände ist für Personen gemäss Abs. 1 für die Entbindung vom Amts-
geheimnis zuständig.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Stimmberechtigte
A. Allgemeines