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Art. 9 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 9 : Kirchgemeindereglement

13 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Ar- Amtsgeheimnis

beitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder und Entbindung

dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver-

pflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,

öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Infor-

mation und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vor-

schrift dies vorsieht.

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-

verhältnisses bestehen.

3 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-

bände ist für Personen gemäss Abs. 1 für die Entbindung vom Amts-

geheimnis zuständig.

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Stimmberechtigte

A. Allgemeines

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