Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 78 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 78 : Kirchgemeindereglement

1 Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwen-

digen Anpassungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten

dieses Reglements vor.

2 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer

nach bisherigem Recht im Amt.

26

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

← Art. 77 : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 79 : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →