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Art. 77 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 77 : Kirchgemeindereglement

1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeinde-

versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelver-

fahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ

darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschrei-

ten soll:13

a. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,

b. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchen-

pflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.

2 Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchen-

pflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.

6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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