182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 77 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 77 : Kirchgemeindereglement
1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeinde-
versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelver-
fahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ
darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschrei-
ten soll:13
a. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,
b. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchen-
pflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchen-
pflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen