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Art. 76 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 76 : Kirchgemeindereglement

1 Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine

Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen

oder vornehmen lassen.

2 Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnen-

wahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme beste-

hen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder

Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

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