Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 74 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 : Kirchgemeindereglement

1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung be- Rekurs-

rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder berechtigung

Änderung hat.

sie

2 Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn

a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ha-

ben,

b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-3 oder

Bundesverfassung11 gewährt,

c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi-

gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

und -gründe

1. 1. 24-123

25

182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

3 In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der

betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im

Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über

die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an

der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt

hat, Rekurs erheben.

← Art. 73 : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 75 : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →