Art. 74 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 74 : Kirchgemeindereglement
1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung be- Rekurs-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder berechtigung
Änderung hat.
sie
2 Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ha-
ben,
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-3 oder
Bundesverfassung11 gewährt,
c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi-
gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
und -gründe
1. 1. 24-123
25
182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
3 In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der
betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im
Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über
die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an
der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt
hat, Rekurs erheben.