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Art. 73 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 73 : Kirchgemeindereglement

Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach Rekurs

Massgabe von Art. 47 KO8 mit Rekurs bei der Rekurskommission an- an die Rekurs-

gefochten werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodal-

rates nach Art. 41 KO8.

kommission

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