Art. 72 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 72 : Kirchgemeindereglement
1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertra- Neubeurteilung
gen, kann Neubeurteilung verlangt werden
a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mit-
gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
b. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestell-
ten der Kirchgemeinde.
2 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung unter-
steht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid
anzuzeigen.
4 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mittei-
lung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten.
5 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt
aufschiebende Wirkung zu.
6 Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.
von
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