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Art. 72 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 72 : Kirchgemeindereglement

1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertra- Neubeurteilung

gen, kann Neubeurteilung verlangt werden

a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mit-

gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,

b. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestell-

ten der Kirchgemeinde.

2 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung unter-

steht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.

3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid

anzuzeigen.

4 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mittei-

lung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten.

5 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt

aufschiebende Wirkung zu.

6 Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.

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