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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 71 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 71 : Kirchgemeindereglement

1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-

verbände kann insbesondere

a. Weisungen erteilen,

b. vorsorgliche Massnahmen treffen,

c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,

d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

e. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer-

wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am-

tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

2 Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das

Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ ein-

zusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders

gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag

der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände

oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

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