Art. 71 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 71 : Kirchgemeindereglement
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-
verbände kann insbesondere
a. Weisungen erteilen,
b. vorsorgliche Massnahmen treffen,
c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
e. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer-
wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am-
tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
2 Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das
Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ ein-
zusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders
gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag
der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60