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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 70 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 70 : Kirchgemeindereglement

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-

verbände greift ein, wenn

a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder

b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf an-

dere Weise gefährdet ist.

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