182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 70 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 70 : Kirchgemeindereglement
Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-
verbände greift ein, wenn
a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf an-
dere Weise gefährdet ist.