Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 7 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 : Kirchgemeindereglement

1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und des Kirch-

gemeindeparlaments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behör-

den werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Ver-

öffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die

Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im

Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen

werden kann.13

2 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan

oder regelt die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung.

3 Ohne eine solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikations-

organ.

2

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

← Art. 6 : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 8 : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →