182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 7 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 7 : Kirchgemeindereglement
1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und des Kirch-
gemeindeparlaments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behör-
den werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Ver-
öffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die
Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im
Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen
werden kann.13
2 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan
oder regelt die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung.
3 Ohne eine solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikations-
organ.
2
Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60