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Art. 69 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 69 : Kirchgemeindereglement

1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-

verbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung

der Aufsicht.

2 Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchen-

pflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert

sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.

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