182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 69 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 69 : Kirchgemeindereglement
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-
verbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung
der Aufsicht.
2 Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchen-
pflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert
sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.