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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 68 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 68 : Kirchgemeindereglement

1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- Visitationen

verbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und

Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen

bleiben vorbehalten.

1. 1. 24-123

23

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

2 Sie prüft insbesondere

a. die Archive, Protokolle, Register und Verzeichnisse,

b. die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft,

c. die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängi-

gen Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens,

d. die jährlich einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stich-

proben vor,

e.12 die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzricht-

linien insbesondere im IT-Bereich.

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