182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 68 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 68 : Kirchgemeindereglement
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- Visitationen
verbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und
Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen
bleiben vorbehalten.
1. 1. 24-123
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Kirchgemeindereglement (KGR)
2 Sie prüft insbesondere
a. die Archive, Protokolle, Register und Verzeichnisse,
b. die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft,
c. die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängi-
gen Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens,
d. die jährlich einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stich-
proben vor,
e.12 die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzricht-
linien insbesondere im IT-Bereich.