182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 67 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 67 : Kirchgemeindereglement
1 Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der
allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss Art. 42 b KO
und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht
des Bezirksrates nach § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes bei der unmittel-
baren Anwendung staatlichen Rechts.13
2 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-
bände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden
und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflich-
ten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehm-
lichkeit erfüllen.
Aufsicht über
die Kirch-
gemeinden und
Zweckverbände