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Art. 67 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 67 : Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der

allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss Art. 42 b KO

und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht

des Bezirksrates nach § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes bei der unmittel-

baren Anwendung staatlichen Rechts.13

2 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-

bände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden

und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflich-

ten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehm-

lichkeit erfüllen.

Aufsicht über

die Kirch-

gemeinden und

Zweckverbände

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