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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 65d : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 65d : Kirchgemeindereglement

12 1 Die Körperschaft kann auf Gesuch hin Zusammen-

schlüsse von Kirchgemeinden mit Beratung und mit finanziellen Bei-

trägen unterstützen, wenn durch den Zusammenschluss

a. eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht,

b. die Interessen der anderen Kirchgemeinden und der Körperschaft be-

rücksichtigt werden.

2 Die Körperschaft kann folgende finanzielle Beiträge leisten

a. Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammen-

schlusses,

b. Beiträge zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich wäh-

rend längstens vier Jahren.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

3 Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt

den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zu-

sammenschluss, die den beteiligten Kirchgemeinden ausbezahlt wurden

und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusam-

menschlusses zugestanden hätten.

4 Der Synodalrat regelt die Höhe der Beiträge in einem Reglement.

2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet12

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