Art. 65d : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 65d : Kirchgemeindereglement
12 1 Die Körperschaft kann auf Gesuch hin Zusammen-
schlüsse von Kirchgemeinden mit Beratung und mit finanziellen Bei-
trägen unterstützen, wenn durch den Zusammenschluss
a. eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht,
b. die Interessen der anderen Kirchgemeinden und der Körperschaft be-
rücksichtigt werden.
2 Die Körperschaft kann folgende finanzielle Beiträge leisten
a. Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammen-
schlusses,
b. Beiträge zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich wäh-
rend längstens vier Jahren.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
3 Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt
den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zu-
sammenschluss, die den beteiligten Kirchgemeinden ausbezahlt wurden
und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusam-
menschlusses zugestanden hätten.
4 Der Synodalrat regelt die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet12