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Art. 65c : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 65c : Kirchgemeindereglement

12 1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde

beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der

Genehmigung des Synodalrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft.

Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ver-

trags.

2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchge-

meinden beschliesst die Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchge-

meinde.

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