182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 65b : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 65b : Kirchgemeindereglement
12 1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen,
schliessen einen Vertrag.
2 Dieser regelt insbesondere
a. ob eine neue Kirchgemeinde gebildet wird oder eine Kirchgemeinde
andere Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeteile aufnimmt,
b. die Übergangsordnung,
c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,
d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zur Kirchgemeindeord-
nung und zum Budget Antrag stellen kann.