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Art. 65a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 65a : Kirchgemeindereglement

12 1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen An-

regung kann von der Kirchenpflege die Prüfung von Zusammenschlüs-

sen verlangt werden.

2 Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zu-

sammenschlüsse zu prüfen und die Kirchgemeindeversammlung oder

das Kirchgemeindeparlament darüber zu informieren.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen

über die Behandlung von Initiativen nach §§ 16 ff.

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