182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 65a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 65a : Kirchgemeindereglement
12 1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen An-
regung kann von der Kirchenpflege die Prüfung von Zusammenschlüs-
sen verlangt werden.
2 Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zu-
sammenschlüsse zu prüfen und die Kirchgemeindeversammlung oder
das Kirchgemeindeparlament darüber zu informieren.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen
über die Behandlung von Initiativen nach §§ 16 ff.