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Art. 64 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 64 : Kirchgemeindereglement

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufga- Vertragliche

ben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.

2 Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte

a. beteiligte Kirchgemeinden,

b. Rechtsform der Zusammenarbeit,

c. Art und Umfang der Aufgaben,

d. Finanzierung und Kostenverteilung,

e. Aufsicht,

f. Beendigung der Zusammenarbeit.

3 Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.

4 Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Ver-

trägen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirch-

gemeindeparlamente der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen

Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchen-

pflege vorsehen.13

Zusammen-

arbeit

4. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden

1. Abschnitt: Änderungen im Bestand 12

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