Art. 64 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 64 : Kirchgemeindereglement
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufga- Vertragliche
ben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.
2 Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte
a. beteiligte Kirchgemeinden,
b. Rechtsform der Zusammenarbeit,
c. Art und Umfang der Aufgaben,
d. Finanzierung und Kostenverteilung,
e. Aufsicht,
f. Beendigung der Zusammenarbeit.
3 Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
4 Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Ver-
trägen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirch-
gemeindeparlamente der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen
Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchen-
pflege vorsehen.13
Zusammen-
arbeit
4. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand 12