182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 63a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 63a : Kirchgemeindereglement
12 1 Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung Juristische
einer oder mehrerer Aufgaben
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts betei-
ligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person
des Privatrechts übertragen.
2 Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von § 64
Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grund-
legend gelten.
3 Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in
dem jede Kirchgemeinde vertreten ist.
4 Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderungen des Ver-
trags sowie das Genehmigungsverfahren richten sich nach § 63 Abs. 4
und 5.
Personen des
Privatrechts