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Art. 63a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 63a : Kirchgemeindereglement

12 1 Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung Juristische

einer oder mehrerer Aufgaben

a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts betei-

ligen,

c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person

des Privatrechts übertragen.

2 Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von § 64

Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grund-

legend gelten.

3 Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in

dem jede Kirchgemeinde vertreten ist.

4 Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderungen des Ver-

trags sowie das Genehmigungsverfahren richten sich nach § 63 Abs. 4

und 5.

Personen des

Privatrechts

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