Art. 63 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 63 : Kirchgemeindereglement
13 1 Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Er-
füllung einer oder mehreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
2 Die Zweckverbandsstatuten regeln mindestens die folgenden
Punkte
a. beteiligte Kirchgemeinden,
b. Art und Umfang der Aufgaben,
c. Organisation,
d. Entscheidungsbefugnisse der Organe,
e. Finanzierung und Kostenverteilung,
f. Aufsicht,
g. Beendigung der Zusammenarbeit.
3 Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen
als grundlegend gelten.
4 Erlass und grundlegende Änderungen der Zweckverbandsstatuten
bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen oder der
Kirchgemeindeparlamente aller Kirchgemeinden. Für die übrigen Ände-
rungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Kirchgemeinden.
5 Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der
Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässig-
keit.
6 Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung bei Wahlen
und Abstimmungen an der Urne werden von der in den Zweckverbands-
statuten bezeichneten politischen Gemeinde wahrgenommen.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60