Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 62 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 : Kirchgemeindereglement

1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müs-

sen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.

2 Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben

noch in einem vertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen.

3 Sie üben ihr Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus.

4 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Ge-

schäftsprüfungskommissionen in Kirchgemeinden mit Kirchgemeinde-

parlament anwendbar.12

Zweckverband

3. Teil: Zusammenarbeit

← Art. 61 : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 63 : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →