182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 62 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 62 : Kirchgemeindereglement
1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müs-
sen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.
2 Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben
noch in einem vertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen.
3 Sie üben ihr Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus.
4 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Ge-
schäftsprüfungskommissionen in Kirchgemeinden mit Kirchgemeinde-
parlament anwendbar.12
Zweckverband
3. Teil: Zusammenarbeit