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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 61 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 61 : Kirchgemeindereglement

13 1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes Fachkunde

muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fach-

kunde verfügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss

hierfür eine externe Prüfstelle gemäss Abs. 2 eingesetzt werden.

2 Erfüllt in Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kein Mit-

glied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss Abs. 1

Satz 1, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzregle-

ments der Kirchgemeinden10 einzusetzen.

3 Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission be-

stimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Unei-

nigkeit entscheidet der Synodalrat.

4 Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an

die Fachkunde fest.

1. 1. 24-123

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Kirchgemeindereglement (KGR)

Unabhängigkeit

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