Art. 61 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 61 : Kirchgemeindereglement
13 1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes Fachkunde
muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fach-
kunde verfügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss
hierfür eine externe Prüfstelle gemäss Abs. 2 eingesetzt werden.
2 Erfüllt in Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kein Mit-
glied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss Abs. 1
Satz 1, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzregle-
ments der Kirchgemeinden10 einzusetzen.
3 Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission be-
stimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Unei-
nigkeit entscheidet der Synodalrat.
4 Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an
die Fachkunde fest.
1. 1. 24-123
19
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Unabhängigkeit