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Art. 60b : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 60b : Kirchgemeindereglement

12 1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische b. Aufgaben

Kontrolle über die Geschäftsführung der Kirchgemeinde aus.

2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und die dem Parlament

vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zu-

ständig ist.

3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.

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