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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 60a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 60a : Kirchgemeindereglement

12 1 Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament sind zur Geschäfts-

Geschäftsprüfung verpflichtet.

2 Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Ge-

schäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirch-

gemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.

3 Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Ge-

schäftsprüfungskommission wahrgenommen werden. Diese besteht aus

fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mit-

gliederzahl vorsehen.

prüfungs-

kommission

a. Bestand

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