182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 60a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 60a : Kirchgemeindereglement
12 1 Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament sind zur Geschäfts-
Geschäftsprüfung verpflichtet.
2 Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Ge-
schäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirch-
gemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
3 Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Ge-
schäftsprüfungskommission wahrgenommen werden. Diese besteht aus
fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mit-
gliederzahl vorsehen.
prüfungs-
kommission
a. Bestand