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Art. 6 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 6 : Kirchgemeindereglement

1 In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der

Kirchgemeindeparlamente und der Behörden wird Protokoll geführt.13

2 Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Ta-

gen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb-

nisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.

3 Die Präsidentin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach

Vorlage das Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtig-

keit und bezeugt diese durch Unterschrift. Das Protokoll ist ausserdem

durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.

4 Die Protokollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente

und der Behörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.13

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