182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 6 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 6 : Kirchgemeindereglement
1 In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der
Kirchgemeindeparlamente und der Behörden wird Protokoll geführt.13
2 Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Ta-
gen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb-
nisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach
Vorlage das Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtig-
keit und bezeugt diese durch Unterschrift. Das Protokoll ist ausserdem
durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.
4 Die Protokollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente
und der Behörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.13