182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 59 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 59 : Kirchgemeindereglement
13 1 Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskom-
mission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine
höhere Mitgliederzahl vorsehen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament wählt das Par-
lament die Mitglieder aus seiner Mitte.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
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