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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 59 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 59 : Kirchgemeindereglement

13 1 Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskom-

mission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine

höhere Mitgliederzahl vorsehen.

2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament wählt das Par-

lament die Mitglieder aus seiner Mitte.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

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