182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 58 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 58 : Kirchgemeindereglement
1 Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar.
Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.
2 Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde
sein.
E. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission13