Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 58 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 : Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar.

Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.

2 Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde

sein.

E. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission13

← Art. 57 : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 59 : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →